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Allgemeine Beratungsbedingungen

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AQUISCAP & Cie. GmbH
Am Kaiserkai 62, 20457 Hamburg
Stand 10/2026

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Diese Bedingungen regeln Beratungs- und Managementleistungen der AQUISCAP & Cie. GmbH gegenüber Geschäftskunden. Art, Umfang und Vergütung der jeweiligen Leistungen werden im einzelnen Auftrag vereinbart.

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1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

(1) Diese Allgemeinen Beratungsbedingungen gelten für Verträge zwischen der AQUISCAP & Cie. GmbH, nachfolgend AQUISCAP, und ihren Auftraggebern über Unternehmens- und Personalberatung, insbesondere Mergers & Acquisitions, Strategie- und Managementberatung, Interim Management, Beratung im Bereich Jet Management, Restrukturierungs- und Turnaround-Beratung sowie Organisations- und Strukturierungsberatung.

(2) Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gelten diese Bedingungen nicht.

(3) Die Bedingungen werden durch entsprechende Vereinbarung in den jeweiligen Vertrag einbezogen. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit AQUISCAP ihrer Geltung zustimmt. Die vorbehaltlose Erbringung einer Leistung bedeutet für sich genommen keine Zustimmung. Bei einander widersprechenden Geschäftsbedingungen richtet sich die Vertragsgeltung nach den gesetzlichen Regeln.

(4) Individuelle Vertragsabreden haben gemäß § 305b BGB Vorrang. Im Übrigen gehen die Regelungen des jeweiligen Auftrags und eines vereinbarten Rahmenvertrags diesen Bedingungen vor, soweit sie denselben Gegenstand abweichend regeln. Diese Bedingungen werden für laufende Verträge nicht ohne Vereinbarung der Parteien geändert.

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2 Vertragsgegenstand und Leistungserbringung

(1) Maßgeblich sind die im Auftrag vereinbarten Leistungen, Arbeitsergebnisse, Termine und Verantwortlichkeiten. AQUISCAP erbringt die Leistungen mit der fachlichen Sorgfalt, die nach Art und Umfang des Auftrags zu erwarten ist. Die unternehmerischen Entscheidungen und deren Umsetzung verbleiben beim Auftraggeber, soweit AQUISCAP nicht ausdrücklich mit bestimmten Umsetzungsaufgaben betraut ist.

(2) Beratungsleistungen werden grundsätzlich als Dienstleistungen erbracht. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, eine Finanzierung, ein bestimmter Kaufpreis oder der Abschluss einer Transaktion wird nicht zugesagt. Ist nach dem tatsächlichen Vertragsinhalt ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet, gelten hierfür die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts. Gesetzliche Erfüllungs-, Mängel- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

(3) Von dem Auftraggeber oder Dritten bereitgestellte Informationen prüft AQUISCAP im Rahmen des Auftrags auf Plausibilität. Eine darüber hinausgehende Prüfung, insbesondere eine Abschlussprüfung, eine umfassende Due Diligence oder eine Bewertung nach einem bestimmten fachlichen Standard, ist nur geschuldet, wenn sie zum vereinbarten Leistungsumfang gehört. AQUISCAP weist auf erkennbare wesentliche Unstimmigkeiten und auf auftragsrelevante Grenzen der verfügbaren Informationen hin.

(4) AQUISCAP informiert den Auftraggeber auf Verlangen in angemessenem Umfang über den Bearbeitungsstand und übermittelt die vereinbarten Arbeitsergebnisse. Umfangreiche Gutachten, besondere Berichtsformate und Berichte zur Verwendung durch Dritte bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

(5) Eigenständige Rechts- und Steuerberatung sowie gesetzlich vorbehaltene Prüfungsleistungen sind nicht Gegenstand dieser Bedingungen. Gesetzlich zulässige Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung bleiben möglich. Erlaubnispflichtige Anlageberatung, Anlage-, Abschluss- oder Darlehensvermittlung und sonstige erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und der jeweils erforderlichen Befugnis. Eine Erlaubnis oder berufliche Zulassung wird durch diese Bedingungen weder zugesagt noch ersetzt.

(6) Eine Vertretungsmacht, Prokura oder Organstellung entsteht nicht durch die Beauftragung von Beratungs- oder Interim-Managementleistungen. Die Übernahme einer Organfunktion durch eine natürliche Person und die damit verbundenen Rechte, Pflichten und Haftungsfragen sind gesondert zu regeln. Zwingende gesetzliche Pflichten eines bestellten Organs bleiben unberührt. Arbeitnehmerüberlassung ist nicht Gegenstand eines Beratungsauftrags und bedarf einer eigenständigen, gesetzeskonformen Vertragsgrundlage.

 

3 Änderungen des Auftrags

(1) Änderungswünsche sollen aus Beweisgründen in Textform, insbesondere per E-Mail, mitgeteilt werden. AQUISCAP prüft die Auswirkungen auf Leistungsumfang, Zeitplan und Vergütung und teilt sie dem Auftraggeber mit. Eine gesonderte Vergütung für die Prüfung eines Änderungswunsches entsteht nur, wenn der Auftraggeber diese Prüfung nach Mitteilung der hierfür geltenden Vergütung beauftragt.

(2) Zusätzliche oder geänderte Leistungen werden nach Vereinbarung der Parteien erbracht. Bis dahin wird der bisherige Auftrag fortgeführt, soweit dies sachlich möglich und den Parteien zumutbar ist. Notwendige Unterbrechungen und deren Auswirkungen stimmen die Parteien ab. Die Regelung über den Vorrang individueller Vertragsabreden bleibt unberührt.

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4 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Beide Parteien behandeln die im Zusammenhang mit dem Auftrag erlangten vertraulichen Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur für die Durchführung des Auftrags. Vertraulich sind Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrer Art oder den Umständen ergibt; hierzu gehören insbesondere nicht öffentliche Unternehmens-, Transaktions-, Finanz- und Personaldaten.

(2) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht bekannt waren, ohne Pflichtverletzung allgemein bekannt werden, rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht von Dritten erlangt oder unabhängig von den vertraulichen Informationen entwickelt werden. Sie gilt auch nicht, soweit die offenlegende Partei eine Weitergabe erlaubt oder zwingende gesetzliche Offenlegungsrechte oder Offenlegungspflichten bestehen. Bei einer verpflichtenden Offenlegung wird die andere Partei, soweit rechtlich zulässig, vorab informiert; die Offenlegung wird auf das erforderliche Maß begrenzt.

(3) Eine Weitergabe an Mitarbeiter, eingesetzte Dienstleister und berufliche Berater ist zulässig, soweit sie für die Auftragsdurchführung erforderlich ist und die Empfänger zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Die Weitergabe an Transaktionsinteressenten, Finanzierungspartner oder andere externe Beteiligte erfolgt nur im vereinbarten Umfang und unter angemessenen Vertraulichkeitsvorkehrungen.

(4) Die vertragliche Geheimhaltungspflicht besteht für vier Jahre nach Beendigung des Auftrags fort. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG besteht sie darüber hinaus, solange die gesetzlichen Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses vorliegen. Gesetzliche Pflichten zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende individuell vereinbarte Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt.

(5) Jede Partei beachtet die für sie geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere die DSGVO und das BDSG. Personenbezogene Daten werden nur auf einer einschlägigen Rechtsgrundlage und im erforderlichen Umfang verarbeitet. Der Auftraggeber stellt AQUISCAP nur Daten zur Verfügung, deren Übermittlung und Nutzung für den Auftrag rechtmäßig sind. Eine pauschale datenschutzrechtliche Einwilligung wird durch diese Bedingungen nicht erteilt.

(6) Die datenschutzrechtlichen Rollen richten sich nach der tatsächlichen Verarbeitung. Soweit AQUISCAP personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine Vereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO. Bei gemeinsamer Verantwortlichkeit treffen sie eine Vereinbarung gemäß Art. 26 DSGVO. Erforderliche Datenschutzinformationen werden gesondert bereitgestellt. Beide Parteien treffen angemessene technische und organisatorische Schutzmaßnahmen; Drittlandübermittlungen sind nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.

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5 Mitwirkung des Auftraggebers und Einsatz von Personal

(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig die für den Auftrag erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Ansprechpartner zur Verfügung und trifft die ihm zugewiesenen Entscheidungen. Er unterrichtet AQUISCAP über erkennbare Fehler oder Änderungen der bereitgestellten Informationen und über wesentliche Umstände, die die Bearbeitung beeinflussen.

(2) Auf begründetes Verlangen bestätigt der Auftraggeber nach seinem Kenntnisstand die Richtigkeit und Vollständigkeit wesentlicher Angaben in Textform. Eine darüber hinausgehende Garantie oder verschuldensunabhängige Haftung wird dadurch nicht begründet.

(3) AQUISCAP weist auf fehlende Mitwirkung und deren erkennbare Folgen hin. Termine verlängern sich um die durch die fehlende Mitwirkung verursachte Verzögerung und eine erforderliche angemessene Wiederanlaufzeit, soweit AQUISCAP die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Vergütungs- und Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Mitwirkung richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Ersparte Aufwendungen und anzurechnender anderweitiger Erwerb werden berücksichtigt; eine doppelte Vergütung derselben Zeit erfolgt nicht.

(4) AQUISCAP kann geeignete Mitarbeiter und Unterauftragnehmer einsetzen und bleibt für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich. Ist die Leistungserbringung durch eine bestimmte Person vereinbart, setzt ein Austausch die Zustimmung des Auftraggebers voraus. Ein wesentlicher Wechsel der Projektleitung wird rechtzeitig mitgeteilt. Datenschutzrechtliche Anforderungen an weitere Auftragsverarbeiter bleiben unberührt.

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6 Vergütung und Auslagen

(1) Die Vergütung wird im jeweiligen Auftrag als Stunden-, Tages- oder Projektvergütung oder in einer anderen klar bestimmten Form vereinbart. Fehlt eine wirksame Bestimmung der Vergütung, gelten die gesetzlichen Regelungen. Alle vereinbarten Honorare sind Nettobeträge zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.

(2) Bei Stundenhonoraren wird die tatsächlich auftragsbezogen geleistete Zeit dokumentiert und minutengenau abgerechnet, soweit keine andere wirksame Abrechnungseinheit vereinbart ist. Digitale Beratungen werden nur im Rahmen eines bestehenden oder gesondert erteilten entgeltlichen Auftrags abgerechnet. Bereits in einer Pauschalvergütung enthaltene Leistungen werden nicht zusätzlich berechnet. Bei vereinbarten Tagessätzen umfasst ein Beratungstag bis zu zehn Leistungsstunden, sofern der Auftrag nichts anderes bestimmt. Teilweise geleistete Tage werden im Verhältnis der geleisteten Zeit zu zehn Stunden berechnet, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung, etwa die Buchung eines vollständigen Tages, vereinbart ist. Mehrleistungen bedürfen einer gesonderten Vergütungsvereinbarung.

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Telefonische Beratung

(2a) Telefonische Beratungsleistungen werden auch bei eingehenden Anrufen entgeltlich erbracht. Hierfür beträgt das Honorar EUR 68,50 netto zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer je angefangene 15 Minuten Beratungszeit. Die Abrechnung erfolgt je Beratungsgespräch. Voraussetzung ist, dass der Anrufer die kostenpflichtige Beratung zu diesem Tarif und Abrechnungstakt vor Beginn der Beratung beauftragt hat. AQUISCAP informiert den Anrufer hierüber vor Beginn, soweit die Vergütung nicht bereits wirksam vereinbart ist. Abgerechnet wird nur die Zeit der fachlichen Beratung; Datum, Dauer und Beratungsgegenstand werden dokumentiert. Leistungen, die bereits in einer vereinbarten Pauschalvergütung enthalten sind, werden nicht zusätzlich berechnet. Abweichende individuelle Vergütungsvereinbarungen haben Vorrang.

(3) Vorschüsse und laufende Grundhonorare bedürfen einer Vereinbarung über Betrag, Leistungsbezug und Abrechnung. Ein gesondertes Projektstarthonorar setzt die Vereinbarung bestimmter hierfür geschuldeter Leistungen voraus. Gesetzliche Rückzahlungsansprüche bleiben unberührt. Vorschüsse werden auf die geschuldete Vergütung angerechnet; ihre Behandlung bei Vertragsbeendigung richtet sich nach Ziffer 12.

(4) Eine erfolgsabhängige Vergütung wird nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung geschuldet. Darin sind die erfasste Transaktion, der auslösende Erfolg, der Betrag oder Berechnungsmaßstab, die Behandlung variabler Kaufpreisbestandteile, etwaige Mindest- und Höchstbeträge sowie die Anrechnung anderer Honorare festzulegen. Soweit keine andere wirksame Regelung getroffen ist, entsteht eine vereinbarte Transaktionserfolgsvergütung erst mit dem tatsächlichen Vollzug der Transaktion. Für einen vereinbarten Maklerlohn gelten die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere § 652 BGB einschließlich der erforderlichen Ursächlichkeit des Nachweises oder der Vermittlung. Diese Bedingungen begründen weder eine Exklusivität noch eine zusätzliche pauschale Nachlaufvergütung.

(5) Notwendige projektbezogene Auslagen werden gegen Nachweis erstattet, soweit sie vereinbart oder zuvor genehmigt sind. Für genehmigte Reisen gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, folgende Obergrenzen und Buchungsstandards: Bahnfahrten in der 1. Klasse, Flüge in Economy Flex, Pkw-Nutzung mit 0,50 EUR je gefahrenem Kilometer und Übernachtungen nach tatsächlichem Aufwand bis höchstens 250,00 EUR netto je Nacht einschließlich eines gegebenenfalls mitgebuchten Frühstücks. Abzugsfähige Vorsteuer wird nicht als Kostenbestandteil weiterberechnet. Kosten oberhalb vereinbarter Budgets und zusätzliche Fremdleistungen bedürfen vorheriger Zustimmung. Reisezeit wird nur bei gesonderter Vereinbarung vergütet.

(6) Vereinbarte Honorare ändern sich nicht einseitig aufgrund einer Verlängerung des Projekts oder einer Erhöhung von Kosten. Änderungen der Vergütung und besondere Vergütungsmodelle für weitere Leistungen bedürfen einer Vereinbarung der Parteien.

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7 Abrechnung Zahlung und Aufrechnung

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, rechnet AQUISCAP laufende Leistungen monatlich nachträglich ab. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang zu bezahlen, jedoch nicht vor Eintritt der gesetzlichen oder vereinbarten Fälligkeit. Gesetzliche Voraussetzungen der Fälligkeit, insbesondere eine erforderliche Abnahme bei Werkleistungen, bleiben unberührt.

(2) Rechnungen werden in einem gesetzlich zulässigen Format übermittelt. Der Auftraggeber benennt einen geeigneten Empfangskanal für elektronische Rechnungen. Soweit eine Rechnung im PDF-Format rechtlich zulässig ist und der Zustimmung des Empfängers bedarf, erklärt sich der Auftraggeber hiermit einverstanden. Gesetzliche Anforderungen an strukturierte elektronische Rechnungen und besondere Anforderungen öffentlicher Auftraggeber gehen vor.

(3) Der Eintritt des Verzugs richtet sich nach § 286 BGB. Bei Verzug kann AQUISCAP die gesetzlichen Verzugszinsen für Entgeltforderungen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie die gesetzliche Verzugspauschale von 40,00 EUR verlangen. Ein weitergehender Verzugsschaden bleibt nach den gesetzlichen Voraussetzungen ersatzfähig; die gesetzlich vorgeschriebene Anrechnung der Pauschale wird berücksichtigt.

(4) Der Auftraggeber darf mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Gegenforderungen aufrechnen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte und Leistungsverweigerungsrechte bleiben unberührt.

(5) AQUISCAP darf Vergütungsforderungen im gesetzlich zulässigen Umfang an einen Factor abtreten und geeignete Dienstleister mit dem Forderungsmanagement beauftragen. Der Auftraggeber wird über eine maßgebliche Änderung des Zahlungsempfängers informiert. Einwendungen und sonstige gesetzliche Rechte des Auftraggebers gegenüber einem Forderungserwerber bleiben unberührt. Informationen und personenbezogene Daten werden hierfür nur im erforderlichen, rechtlich zulässigen Umfang übermittelt.

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8 Haftung und Verjährung

(1) AQUISCAP haftet unbeschränkt für Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen von AQUISCAP, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, für schuldhafte Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Arglist. Dies gilt auch für übernommene Garantien im Umfang der Garantie und für zwingende gesetzliche Haftungstatbestände.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet AQUISCAP für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Für die einfach fahrlässige Verletzung anderer Pflichten ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.

(3) Die Begrenzungen nach Absatz 2 gelten nicht in den Fällen des Absatzes 1. Zwingende datenschutzrechtliche Ansprüche, insbesondere Rechte betroffener Personen nach Art. 82 DSGVO, werden nicht eingeschränkt.

(4) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für Aufwendungsersatzansprüche und im gesetzlich zulässigen Umfang zugunsten der Organe, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von AQUISCAP. Gesetzliche Ansprüche auf Erfüllung und Nacherfüllung sowie sonstige gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt. Mitverschulden wird nach § 254 BGB berücksichtigt. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist damit nicht verbunden.

(5) Für die Verjährung gelten die gesetzlichen Fristen.

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9 Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte

(1) AQUISCAP räumt dem Auftraggeber an den auftragsbezogenen Arbeitsergebnissen die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind diese Rechte einfach, zeitlich und räumlich unbeschränkt. Sie umfassen die hierfür erforderliche Vervielfältigung, Bearbeitung und interne Verwendung. AQUISCAP stellt sicher, dass sie die zugesagten Rechte einräumen darf. Urheberrechte der jeweiligen natürlichen Urheber bleiben unberührt.

(2) Der Auftraggeber darf Arbeitsergebnisse an seine mit dem Projekt befassten verbundenen Unternehmen, beruflichen Berater sowie an vereinbarte Transaktions- und Finanzierungspartner weitergeben, soweit dies dem Vertragszweck entspricht und Vertraulichkeit gewahrt wird. Eine Veröffentlichung oder kommerzielle Verwertung außerhalb des Vertragszwecks bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Die zulässige Weitergabe begründet für sich genommen keine eigenen vertraglichen Ansprüche des Empfängers gegen AQUISCAP. Eine vereinbarte Einbeziehung Dritter und zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Vorbestehende Methoden, Vorlagen, Modelle und allgemeines Fachwissen von AQUISCAP bleiben AQUISCAP zur weiteren Verwendung vorbehalten. Sind solche Bestandteile in einem Arbeitsergebnis enthalten, erhält der Auftraggeber daran die für dessen vertragsgemäße Nutzung erforderlichen einfachen Rechte. Vertrauliche Informationen des Auftraggebers dürfen dadurch nicht für andere Projekte verwendet oder offengelegt werden.

 

10 Loyalität und Interessenkonflikte

(1) Die Parteien informieren sich unverzüglich über wesentliche Umstände, die die Durchführung des Auftrags beeinträchtigen können. AQUISCAP legt erkennbare wesentliche Interessenkonflikte offen und stimmt erforderliche Schutzmaßnahmen mit dem Auftraggeber ab.

(2) Eine Tätigkeit für die andere Seite derselben Transaktion oder der Bezug einer Vergütung von dieser Seite bedarf der vorherigen informierten Zustimmung des Auftraggebers. Art und Umfang der Tätigkeit sowie der Vergütung werden zuvor offengelegt. Gesetzliche und berufsrechtliche Tätigkeitsverbote sowie § 654 BGB bleiben unberührt.

(3) Die Beauftragung begründet keine Exklusivität. Besondere Alleinaufträge und sonstige Beschränkungen der Tätigkeit der Parteien bedürfen einer gesonderten wirksamen Vereinbarung.

 

11 Höhere Gewalt und Leistungsstörungen

(1) Ein außerhalb des Einflussbereichs einer Partei liegendes Ereignis, das sie auch bei angemessener Vorsorge und zumutbaren Gegenmaßnahmen nicht vermeiden oder überwinden kann, kann eine vorübergehende Leistungshinderung darstellen. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich über Ursache, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen und trifft zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung.

(2) Die betroffenen Leistungspflichten sind nur für die Dauer und im Umfang der tatsächlichen Behinderung ausgesetzt. Leistungsfristen verlängern sich entsprechend, soweit dies der anderen Partei zumutbar ist. Für endgültig nicht erbrachte Leistungen entsteht aufgrund dieser Klausel kein Vergütungsanspruch. Bereits entstandene Ansprüche für erbrachte Leistungen bleiben unberührt.

(3) Dauert eine wesentliche Behinderung länger als 30 Kalendertage, kann jede Partei den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags in Textform beenden, wenn ihr ein weiteres Festhalten daran nicht zumutbar ist. Gesetzliche Rechte wegen Unmöglichkeit, Verzug, Störung der Geschäftsgrundlage oder eines wichtigen Grundes, auch vor Ablauf dieser Frist, bleiben unberührt. Für Schadensersatz gilt Ziffer 8.

 

12 Laufzeit Kündigung und Abrechnung bei Vertragsende

(1) Laufzeit und eine etwaige Befristung ergeben sich aus dem Auftrag. Bei Dienstleistungsaufträgen kann der Auftraggeber, soweit nicht wirksam anders vereinbart, jederzeit kündigen; AQUISCAP kann mit einer Frist von 14 Kalendertagen zum Monatsende kündigen. Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Kündigungsrechte.

(2) Die gesetzlichen Rechte zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie die Rechte nach §§ 627 und 628 BGB bleiben bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen unberührt. AQUISCAP berücksichtigt insbesondere die gesetzlichen Anforderungen an eine Kündigung zur Unzeit. Kündigungen sollen aus Beweisgründen in Textform erklärt werden; zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben maßgeblich.

(3) Die Abrechnung nach Vertragsbeendigung richtet sich nach der jeweiligen Vergütungsvereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 628, 648 und 648a BGB, soweit diese einschlägig sind. Anzurechnende ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden berücksichtigt. Ein Anspruch auf die gesamte Restvergütung oder auf eine pauschale Stornogebühr entsteht durch diese Bedingungen nicht. Nicht verbrauchte Vorschüsse werden nach Abrechnung zurückgezahlt.

(4) Wird ein verbindlich vereinbarter Leistungstermin abgesagt oder nimmt der Auftraggeber die angebotene Leistung nicht an, richten sich etwaige Vergütungsansprüche insbesondere nach § 615 BGB, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen. Anzurechnende Ersparnisse und anderweitiger Erwerb werden offengelegt und berücksichtigt. Gesetzliche und wirksam vereinbarte Ansprüche auf eine Erfolgsvergütung bleiben unberührt.

(5) Die vertragsgemäße Leistungserbringung beendet keine fortbestehenden gesetzlichen Ansprüche des Auftraggebers. Bei Vertragsende wirkt AQUISCAP in angemessenem Umfang an einer geordneten Übergabe mit; zusätzliche Übergabeleistungen und deren Vergütung werden vereinbart. Gesetzlich geschuldete Herausgabe- und Mitwirkungspflichten bleiben unberührt.

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13 Herausgabe Aufbewahrung und Vertragssprache

(1) Vom Auftraggeber überlassene Originalunterlagen und Daten werden auf Verlangen, spätestens bei Vertragsende, zurückgegeben oder in geeigneter Form bereitgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht an solchen Originalunterlagen und Daten zur Sicherung von Honorarforderungen wird durch diese Bedingungen nicht begründet. Für von AQUISCAP erstellte Arbeitsergebnisse gelten die gesetzlichen Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte.

(2) AQUISCAP darf Kopien aufbewahren, soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder zur berechtigten Wahrnehmung eigener Rechte erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist. Eine Nutzung zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen. Nach Wegfall des Aufbewahrungsgrunds werden die betreffenden Daten und Unterlagen datenschutzgerecht gelöscht oder vernichtet. Eine kürzere vertragliche Frist hebt gesetzliche Aufbewahrungspflichten nicht auf.

(3) Vertragssprache ist Deutsch. Eine andere Sprache für bestimmte Arbeitsergebnisse kann vereinbart werden.

 

14 Abtretung und Vertragsübernahme

(1) Geldforderungen des Auftraggebers sind nach den gesetzlichen Vorschriften abtretbar. Die Abtretung anderer Ansprüche und die Übernahme des Vertrags durch einen Dritten bedürfen der Zustimmung der jeweils anderen Partei, die nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden darf. Gesetzlich zulässige Rechtsnachfolgen und § 354a HGB bleiben unberührt.

(2) Die Regelung zum Factoring in Ziffer 7 Absatz 5 bleibt unberührt.

 

15 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingend anwendbare Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird Hamburg als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis vereinbart, soweit keine zwingende ausschließliche Zuständigkeit entgegensteht. Für andere Auftraggeber gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

(3) Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten bleiben vorrangige unionsrechtliche und internationale Zuständigkeits- und Formvorschriften maßgeblich. Eine besondere Gerichtsstandsvereinbarung wird erforderlichenfalls gesondert getroffen.

 

16 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen nicht Vertragsbestandteil oder sind sie unwirksam, richten sich die Rechtsfolgen nach § 306 BGB. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.

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